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HEAVY METAL

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Juristische Fallstricke

VOR§ICHT, FU§§ANGELN!

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Wer einen Vertrag mit einem Fitneßstudio kündigen möchte, kann darüber gehörig ins Schwitzen geraten

Quelle: SPORTS, November 1998; Autor: Andreas Brannasch

Rund 5700 Studios, 3,600,000 Mitglieder, fast 2000 Millionen Euros Umsatz in 1997 - diese beeindruckenden Zahlen veröffentlicht die Fitneßbranche gern.

Weniger redselig geht es zu, wenn die Mitglieder-Fluktuation angesprochen wird. Dabei sind Abwanderungen oft gar nicht auf Mängel im Studio zurückzuführen - viele Abbrecher verlieren nach anfänglicher Fitneßeuphorie schnell wieder den Kampf gegen den inneren Schweinehund.

Allerdings: Wer vom Hantelstemmen die Nase voll hat, muß häufig noch eine Weile als Karteileiche im Mitgliederbestand seines Studios zubringen - gegen entsprechende monatliche Beiträge von durchschnittlich 50 Euro.

Die Mitgliederverträge mit Fitneßeinrichtungen enthalten nämlich Mindestlaufzeiten. Das ist verständlich, denn wenn sich die Studiobetreiber von der schwankenden Lust ihrer Kunden abhängig machen würden, hätten sie keine Planungssicherheit für laufende Kosten wie Mieten oder Honorare.

Das rechtfertigt jedoch nicht, daß sich Verträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit "automatisch" um bis zu zwei Jahre verlängern. Solche Klauseln sind rechtswidrig, wenn der Kunde nach einem Jahr Mitgliedschaft für eine weitere Laufzeit von einem Jahr oder gar länger gebunden werden soll. Eine stillschweigende Verlängerung um weitere sechs Monate wird dagegen vom Bundesgerichtshof als zumutbar angesehen.

In der Frage, welche Entfernungen dem kunden nach einem Wohnungswechsel zuzumuten sind, war die Rechtsprechung der letzten Jahre aber genauso widersprüchlich wie im Fall eines Inhaberwechsels auf Seiten des Studios. Klare Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind demgegenüber der Umzug des Centers oder eine dauerhafte Erkrankung des Mitglieds, die Fitneßtraining unmöglich macht. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest.

Um Gerichtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie beachten:

Unterschreiben Sie keinen Vertrag mit automatischer Verlängerung.
Lassen Sie in Ihrem Vertrag eine Ausstiegsklausel einbauen, daß Ihre Mitgliedschaft nach Ende der Mindestlaufzeit automatisch erlischt.
Vereinbaren Sie zuerst einen Vertrag mit kurzer Laufzeit und ein Rücktrittsrecht von mindestens zwei Wochen. So können Sie prüfen, ob Ihnen das Studio wirklich zusagt.

Unbürokratische Hilfe

Der Deutsche Sportstudioverband (DSSV) hält einen Mustervertrag bereit. Laut der Zeitschrift SPORTS Ausgabe November 1998, Seite 92, kann dieser Mustervertrag angefordert werden. Dieser Mustervertrag gilt zwar grundsätzlich nur für Studios, die dem DSSV angeschlossen sind, ist aber auch für andere Fälle hilfreich.
Anzufordern unter Telefon (040) 766 2400 oder unter Fax (040) 765 1223.

Bei Problemen mit Vertragsbedingungen wenden Sie sich bitte an die Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe (Gelbe Seiten) oder an den Verbraucherschutzverein in Berlin, Telefon (030) 214 8740 oder Fax (030) 214 87444.

Das ist rechtswidrig:


Mehrere Klauseln in Verträgen mit Fitneßstudios sind mittlerweile vor Gericht für rechtswidrig erklärt worden.

"Für eigene Schäden stellt das Mitglied das Center von jeglicher Haftung frei."
§§§ Urteil: Das Landgericht Dortmund sagt: Ein Sportstudio muß in jedem Fall für grob fahrlässig und vorsätzlich herbeigeführte Schäden einstehen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet es, wenn die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht den Schaden beim Kunden verursacht hat.

"Der Teilnehmer erklärt, gesund, in guter körperlicher Verfassung und dadurch in der Lage zu sein, an einem normalen Training teilzunehmen."
§§§ Urteil: Der Bundesgerichtshof sagt: Das Sportstudio muß seine Kunden beraten und über die möglichen körperlichen Risiken aufklären.

"Kommt der Anmeldende mit einer Monatsrate in Rückstand, ist er verpflichtet, die gesamten für die Restlaufzeit des Vertrages geschuldeten Monatsbeiträge vorzuleisten, die sofort fällig sind."
§§§ Urteil: Der Bundesgerichtshof sagt: Eine vorgezogene Fälligkeit ist nur rechtmäßig, wenn der Beitragsrückstand auf einem Verschulden des Kunden beruht.

Quellen: Finanztest 4/98


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